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Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte

Aus dem Verbandsgemeinde-Mitteilungsblatt, Ausgabe 47/2019

Wir informieren über die wesentlichen Regelungen zur bestehenden Räum- und Streupflicht. Die Stadt Daun und alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Daun haben jeweils durch Satzung auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes die Schneeräumung und das Bestreuen der Gehwege und Straßen bei Glätte (Winterdienst) übertragen. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der jeweiligen geschlossenen Ortslage.

Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht behindert wird.

Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte. Besteht nur einseitig ein Gehweg sind auch die Anlieger der gegenüber liegenden Grundstücke räum- und streupflichtig. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Je nach Witterung ist mehrmals zu räumen und streuen, so dass in den allgemeinen Verkehrszeiten von 7.30 Uhr – 19.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Nach neuerer Rechtsprechung erstrecken sich die Zeiten von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr.

Die Stadt Daun und viele Ortsgemeinden unterstützen die Reinigungspflichtigen insbesondere durch die Schneeräumung. Es handelt sich in diesen Fällen um freiwillige Maßnahmen der Stadt Daun bzw. der Ortsgemeinden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Räum- und Streupflicht obliegt weiterhin dem jeweiligen Anlieger.

Die Verwaltung appelliert eindringlich, dieser Verpflichtung sachgerecht nachzukommen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Räumpflichtigen bei Unfällen in Regress genommen werden können.

Daun, 11. November 2019
Verbandsgemeindeverwaltung Daun
- Bauabteilung -

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